Lesedauer < 1 MinuteUrteil: Jobcenter muss Kosten für Fahrten zum inhaftierten Sohn übernehmen 25.06.2014 Das Sozialgericht Braunschweig (SG) hat mit seinem Urteil vom 9. April 2014 entschieden, dass Fahrten der Eltern zu ihrem inhaftierten Sohn einen besonderen Bedarf darstellen, der vom Jobcenter übernommen werden muss (Aktenzeichen: S 49 AS 2184/12). Im verhandelten Fall wollte sich die Behörde weigern für die Fahrtkosten zur Justizvollzugsanstalt aufzukommen. Fahrtkosten zum inhaftierten Sohn stellen besonderen Bedarf darDie Klägerin, ihr Ehemann und der 1991 geborene Sohn bildeten zusammen eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft nach SGB II. Seit April 2012 befindet sich der Sohn in der Jugendhaftanstalt Hameln, wo ihn seine Eltern mindestens zweimal im Monat besuchen. Da der Vater an einer Angststörung leidet und deshalb keine öffentlichen Verkehrsmittel …
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