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Kein religiöser Anspruch bei Hartz IV


Lesedauer 2 Minuten

Kein Anspruch jüdischer Hartz-IV-Empfänger auf synagogennahe Wohnung. Sozialgericht Berlin sieht Religionsfreiheit nicht verletzt.

17.11.2017

Hartz-IV-Bezieher können aus religiösen Gründen keine Kostenübernahme für eine unangemessene teure Wohnung beanspruchen. Auch wenn ihnen ihre jüdische Religion es verbietet, am Sabbat und an jüdischen Feiertagen mit dem Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, ist dies noch kein Grund, auf Kosten des Jobcenters eine teure Wohnung in der Nähe ihrer Synagoge zu nehmen, entschied das Sozialgericht Berlin in einem am Freitag, 17. November 2017, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: S 162 AS 14273/17 ER).

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