Lesedauer 2 MinutenKeine Hartz IV-Kürzung für Wurstverkäuferin auf Diät25.06.2015 Das SG Berlin hat entschieden, dass nicht verzehrte Betriebsverpflegung nicht pauschal als Einkommen auf einen Hartz IV-Anspruch angerechnet werden darf. Die 1969 geborene Klägerin arbeitete im umstrittenen Zeitraum 2013 als Verkäuferin bei einem Berliner Betrieb für Fleisch- und Wurstwaren. Als sogenannte Aufstocker erhielten sie und ihr Kind vom Jobcenter Reinickendorf ergänzende Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV"). Auf den ALG II-Anspruch rechnete das Jobcenter allerdings nicht nur das ausgezahlte Erwerbseinkommen von monatlich rund 1.000 Euro an, sondern entsprechend den Vorgaben der ALG II-Verordnung auch eine Pauschale für die Pausenverpflegung, die der Arbeitgeber seinen Angestellten zur Verfügung stellte (monatlich zwischen rund 35 und 50 Euro). Mit ihrer im Juni 2014 erhobenen …
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