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01.01.2026

Kfz-Haftpflicht erhöht Hartz IV-Anspruch

Lesedauer ca. 2 Min. · NordTV24 Redaktion


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LSG Celle: Beiträge mindern anrechenbares Einkommen des Kfz-Halters
Hartz-IV-Bezieher mit weiteren Einkünften können die Beiträge für eine Kfz-Haftpflichtversicherung von ihrem Einkommen abziehen und auf diese Weise höheres Arbeitslosengeld II beanspruchen. Hierfür müssen sie noch nicht einmal Eigentümer des Autos oder selbst Versicherungsnehmer sein, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am Donnerstag, 12. Mai 2016, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: L 11 AS 941/13). Es reiche aus, wenn sie Halter des Fahrzeugs sind.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Hartz-IV-Bezieher auf Antrag die Kosten für gesetzlich vorgeschriebene oder auch angemessene private Versicherungen von ihren erzielten Einkünften abziehen. Auf diese Weise erhöht sich dann der Arbeitslosengeld-II-Auszahlungsbetrag. Infrage kommen danach vor allem die Kfz-Versicherung oder private Haftpflichtversicherungen. Ohne entsprechenden Antrag ziehen Jobcenter von den anrechenbaren Einkünften eine monatliche Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro ab.

Im entschiedenen Rechtsstreit stand eine junge Frau aus dem Raum Hannover im Hartz-IV-Bezug. Das Jobcenter rechnete ihr Kindergeld als Einkommen an, zog davon vorher noch eine Versicherungspauschale von 30 Euro ab. Die Frau verlangte jedoch auch, dass die Kfz-Haftpflichtbeiträge für ihr Auto von ihrem Einkommen abgezogen werden. Dadurch würde sie für den Streitmonat März 2011 genau 34,53 Euro mehr Arbeitslosengeld II erhalten.

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