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Leistungskürzung wegen fehlendem Aktenvermerk


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Urteil: Keine Hartz IV-Leistungskürzung wegen fehlendem Aktenvermerk

12.05.2016

Das SGB II § 32 sagt: „Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen (…) einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden (…), nicht nach, mindert sich das Arbeitslosengeld II (…) jeweils um 10 Prozent des für sie (…) maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.“

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