Musterwiderspruch für den Hartz IV-Regelsatz

1. Januar 2026


Lesedauer 4 Minuten

Die Höhe der Regelbedarfe wird in einem Bundesgesetz neu ermittelt, wenn die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) vorliegen. Die geltenden Regelsätze basieren noch auf Daten der EVS von 2008. In 2013 wurde turnusgemäß eine neue EVS erhoben. Dem BMAS liegen die Auswertungen der Ergebnisse, die die Grundlage für eine Neufestsetzung der Regelbedarfe darstellen, offenbar bereits seit mehreren Monaten vor. Ende November erklärte eine Sprecherin des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales jedoch laut Süddeutscher Zeitung vom 30. November 2015, dass eine Anpassung der Regelsätze auf Grundlage der neuen EVS erst zum 1. Januar 2017 erfolgen solle.

Sollte sich herausstellen, dass die verschleppte Umsetzung der Neufestsetzung der Regelsätze auf Kosten der Hartz-IV-Bezieher erfolgt, wäre ein rückwirkender Anspruch denkbar. Dieser greift jedoch nur dann, wenn Betroffene gegen aktuelle Hartz-IV-Bescheide Widerspruch einlegen. Der Paritätische hat deshalb einen Muster-Widerspruch formuliert, der als Vorlage von Betroffenen genutzt werden kann.

Fragen und Antworten zum Thema:
Frage: Muss jeder Einzelne Widerspruch gegen seinen Bescheid einlegen und klagen?
Antwort: Ja. Tatsächlich ist es so, dass man nur dann mögliche Ansprüche rückwirkend geltend machen kann, wenn zuvor gegen den eigenen Bescheid Widerspruch eingelegt und im Falle einer Ablehnung des Widerspruchs geklagt wurde.

Ich bin “Aufstocker” und bekomme ergänzende “Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts”. Kann ich die Mustervorlage auch verwenden?
Ja. Die Vorlage kann verwendet werden. Unsere Argumente gelten auch für Aufstocker.

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