Zur Berechnung des einem Gläubiger auszubezahlenden Pfändungsbetrages eines Schuldners mit einem P-Konto entsprechend §850k Absatz (1) Satz 3 ZPO muß die Bank nicht alle Verfügungen dieses Schuldners bis zum Ablauf des Monats in der Definition des §192 BGB („… unter Ende des Monats der letzte Tag des Monats verstanden“) berücksichtigen, sondern kann als Grundlage dieser Berechnungen ein nach eigenem Gutdünken willkürlich selbst festgelegtes Datum verwenden und alle dabei nicht berücksichtigte Verfügungen mit eigentlicher Wertstellung im alten Monat willkürlich in den neuen Monat übertragen.
Zur Bedeutung dieser Entscheidung Es ist die erste hier bekannte Entscheidung in der Bundesrepublik Deutschland im Sachverhalt zu einer Pfändung nach § 850k Absatz (1) Satz 3 ZPO iVm § 850c ZPO, bei dem einer Bank, hier der Stadtsparkasse Magdeburg, richterlich bestätigt wird, die Berechnung von Pfändungsbeträgen nicht nach der Wertstellung von Geldverfügungen (Gutschriften, Lastschriften) bis zum Ablauf des letzten Tages des Monats um 23:59 Uhr, sonder zu einem selbst willkürlich bestimmten Zeitpunkt (zum Beispiel der eigenen monatlichen Abrechnung oder der technischen Verbuchung die nicht immer am letzten Tage des Monats um 23:59 Uhr erfolgen, sonder auch erheblich davor oder erheblich danach) vorzunehmen.
Dieser Sachverhalt bringt damit eine grundsätzlich neue Rechtsprechung, eine erhebliche und weitreichend Weiterentwicklung im Sinne des Rechts, sodaß für die Bestimmung von Pfändungsbeträgen nach § 850k Absatz (1) Satz 3 ZPO iVm § 850c ZPO nicht mehr alle Wertstellungen von Verfügungen bis zum Monatsletzten um 23:59 Uhr im Sinne des Monat nach § 192 BGB einbezogen werden müssen, sondern verschiedene Verfügungen zum P-Konto (Gutschriften, Lastschriften) ab einem willkürlich von der Bank bestimmten Zeitpunkt bis zum realen zeitlichen Ende des Monats (siehe § 192 BGB) unabhängig der realen Wertstellung nach dem Gutdünken der Bank in die technischen Berechnungen zu Pfändungsbeträgen für den Folgemonat aufgenommen werden können.
Alle hier bisher bekannten Entscheidungen bezüglich Verfügungen auf Konten und deren nachträgliche rechtliche Zuordnung zu Sachverhalten gehen von der realen Wertstellung, niemals von seitens der Bank willkürlich bestimmten Daten (wie zum Beispiel der Zeitpunkt des technischen Monatsabschlusses oder das Datum der technischen Buchung vergangener Ereignisse) aus. Besonders im Insolvenzrecht, im Anfechtungsrecht und dabei in den Fristberechnungen hatte sich in der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung als maßgeblicher Zeitpunkt einer Verfügung auf einem Konto immer die reale Wertstellung nach Datum und Uhrzeit herausgebildet.
Zu den neuen richterlichen Beschlüssen: Auf den Antrag des Verfügungsklägers vom 21. Mai 2012, der Sparkasse Magdeburg wegen Verdacht des Wiederholungsfalls in einer einstweiligen Verfügung die Pfändung seines P-Kontos vorläufig zu verbieten, hat das Amtsgericht Magdeburg am 21. Mai 2012, also noch am gleichen Tage, unter Geschäftsnummer 121 C 1331/12 (121) beschlossen:
„Die Antragsgegnerin hat zu Recht das Guthaben in Höhe von 39,47 € ausgekehrt. Gemäß § 850 k Abs. 1 Satz 3 ZPO wird ein Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich dem nach Satz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Hier hat der Antragsteller über das Guthaben aus dem Monat Februar 2012 in Höhe von 372,82 € in der ausgekehrten Höhe Im Monat März nicht verfügt. Es erfolgen lediglich Lastschriften in Höhe von 333,35 €. Mit Ablauf des Monats März 2012 endete der Pfändungsschutz für das Restguthaben aus dem Monat Februar 2012 in Höhe von 39,47 €. Die Auskehrung erfolgte daher zu Recht.“
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