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NRW: Hartz IV-Unterkunftskosten auf dem Prüfstand

Lesedauer ca. 2 Min. · NordTV24 Redaktion


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Hartz-IV-Unterkunftskosten in NRW auf dem Prüfstand: Jetzt Überprüfungsantrag stellen

11.05.2012

(Tacheles) Die Frage der Angemessenheit von Unterkunftskosten der rund 800.000 Bezieher von Hartz IV in Nordrhein-Westfalen wird am 16. Mai vor dem Bundessozialgericht (BSG) verhandelt. Auf Weisung des NRW-Sozialministeriums wurden diese seit 2010 begrenzt. Das Bundessozialgericht prüft kommende Woche den Vorgang und wird die Verwaltungspraxis in NRW mit hoher Wahrscheinlichkeit für rechtswidrig erklären. Hartz IV-Beziehende, deren Mieten seit 2010 gekürzt wurden, sollten noch vor der BSG-Entscheidung am 16. Mail einen Überprüfungsantrag stellen. Nur wer den Antrag vor der BSG-Entscheidung einreicht, erhält bei einem positiven Urteil rückwirkend Geld. In allen anderen Fällen müssen die Jobcenter erst ab der BSG-Entscheidung höhere Unter-kunftsleistungen berücksichtigen. Zur Sicherung von Ansprüchen ist schnelles Handeln jetzt nötig.

Bei der Leistung Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz IV) sind die Unterkunftskosten nur in „angemessener“ Höhe von den Jobcentern zu übernehmen. Dieser unbestimmte Rechtsbe-griff ist von den örtlichen Jobcentern durch Richtlinien zu zu konkretisieren. Die Jobcenter in NRW orientieren sich dabei an Richtlinien des Landesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS). Das BSG hat bislang entschieden, dass für die Feststellung der angemesse-nen Wohnungsgröße für Harz IV-Beziehende die jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zum Wohnraumbindungsgesetz heranzuziehen seien.

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