Nur dann sind Hartz IV Sanktionen gültig
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Im Sanktionsbescheid: Eine bereits bindende Leistungsbewilligung muss förmlich aufgehoben werden
Häufig fehlen formale Angaben in einem Sanktionsbescheid. Das hat zur Folge, dass der Bescheid ungültig ist und die Behörde dazu verpflichtet ist, Hartz IV Leistungen weiter zuzahlen. Im vorliegenden Fall wurde der Kläger um 100 Prozent sanktioniert, da dieser einer durch das Jobcenter vermittelten Maßnahme fern blieb. Doch der Bescheid war rechtswidrig.
Das Jobcenter argumentiert, dass dem Sanktionsbescheid des Jobcemnters zu entnehmen sei, dass die Leistungen für die Dauer von drei Monaten abgesenkt werden, auch wenn § 48 SGB X nicht ausdrücklich erwähnt worden sei. Die Höhe der Absenkung nach sei den dem Sanktionsbescheid beigefügten Berechnungsbögen für die Zeit der Absenkung im Gegensatz zu Monaten ohne Absenkung zu entnehmen. Hieraus ergebe sich auch eindeutig, dass sich der auszuzahlende Leistungsanspruch auf 0,00 EUR belaufe. Das Jobcenter schrieb:
