Lesedauer < 1 MinuteOhne konkrete Begründung keine Überprüfung von SozialleistungenJobcenter müssen einen rechtskräftigen Leistungsbescheid grundsätzlich nur in begründeten Fällen noch einmal überprüfen. Fehlt in einem Überprüfungsantrag die konkrete Begründung, müssen Sozialleistungsträger keine inhaltliche Prüfung vornehmen, stellte das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am Donnerstag, 21. April 2016, in Celle bekanntgegebenen Urteil klar (Az.: L 11 AS 1392/13). Geklagt hatte ein Hartz-IV-Bezieher aus dem Landkreis Gifhorn, der von einer Jugendhilfeeinrichtung in seine erste eigene Wohnung gezogen war. Das Jobcenter bewilligte ihm Arbeitslosengeld II und ein Darlehen für die Mietkaution. Widerspruch gegen die Bescheide legte er nicht ein. Einige Monate später verlangte er mit Hilfe seines Anwalts mit mehreren gleichlautenden Anträgen die Überprüfung der mittlerweile bestandskräftig gewordenen Bescheide. Begründet wurden die Überprüfungsanträge …
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