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Privatkredit kann Hartz IV kosten


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Kann nicht glaubhaft nachgewiesen werden, dass eine Überweisung eines Freundes ein Darlehen ist, müssen bereits gezahlte Hartz IV-Leistungen zurück gezahlt werden

27.03.2013

Ein Privatkredit unter Freunden kann den Verlust der Fortzahlung des Arbeitslosengeldes II bedeuteten. Diese Erfahrung musste eine Hartz IV Betroffene nun vor dem Sozialgericht Karlsruhe machen. Zwar wird ein Darlehen nicht auf das ALG II als Einkommen angerechnet, jedoch muss glaubhaft gemacht werden, dass es sich nicht um eine Schenkung handelt. Denn Schenkungen, die nicht zweckgebunden sind, gelten als Einkommen.

Im vorliegenden Fall verlangte das Jobcenter die Vorlage der Kontoauszüge. Dabei stellte die Behörde fest, dass die Klägerin über mehrere Monate hinweg von einem Freund insgesamt etwa 3800 Euro per Überweisung erhalten hatte. Daraufhin forderte das Jobcenter 2.865,96 Euro bereits gezahlte ALG II-Leistungen von der Betroffenen zurück. Gegen die Forderung legte die Frau zunächst Widerspruch und dann Klage ein. Die Vorinstanz hatte bereits geurteilt, dass die Frau nicht eindeutig nachweisen könne, dass es sich bei den Zahlungen um ein Darlehen handelt. Zwar müssen Kredite unter Freunden nicht die Bedingungen einer Bank vertraglich erfüllen, jedoch muss in geeigneter Form erkennbar sein, dass es sich um einen Kredit handelt, der zurück gezahlt werden muss.

Privatkredit war nicht glaubhaft
Die Klägerin könne keinen Darlehensvertrag vorgelegt, so das Gericht. Zudem habe die Klägerin nicht glaubhaft darstellen können, dass es sich um einen Kredit handelt. Erschwerend komme hinzu, dass die Klägerin aufgrund ihrer Lebenssituation nicht in der Lage sein könne, die Summe zurückzuzahlen. Somit verurteilte das Gericht zur Rückzahlung des Arbeitslosengeldes II.


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