Recht auf Urlaub für Hartz IV-Bezieher
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Die Seite anwalt.de meldet: Hartz-IV-Beziehende haben Anspruch auf Ortsabwesenheit, auch wenn im behandelten Fall das Jobcenter keine Genehmigung erteilte. Der Hintergrund: Hartz-IV-Empfänger nehmen keinen Urlaub in dem Sinne von Arbeitnehmern. Sie unterbrechen also keine Erwerbsarbeit. Aber das Jobcenter verlangt, dass sie für eine eventuelle Arbeitsvermittlung parat stehen, und das können sie im Urlaub nicht.
Antrag gestellt
Im vorliegenden Fall beantragte der Hartz-IV-Abhängige die Zustimmung zur Ortsabwesenheit für drei Wochen und wies darauf hin, dass er auch verreisen würde, wenn das Jobcenter die Zustimmung verweigere.
Der zuständige Sachbearbeiter sandte ihm zwei Vermittlungsvorschläge als Küchenhilfe und Teppichbodenreiniger zu und lehnte zugleich den Antrag auf Ortsabwesenheit ab – mit der Begründung, dass Aussicht auf Eingliederung in den Arbeitsmarkt bestehe.
