Scheindarlehen gilt bei Hartz IV als Einkommen
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LSG Celle sieht Hinweise auf verdeckte Schenkung eines Angehörigen
07.08.2017
Erhalten Hartz-IV-Aufstocker von einem Angehörigen ein privates „Nothilfe-Darlehen“ ohne konkrete durchsetzbare Rückzahlungspflicht, muss von einem Scheindarlehen ausgegangen werden. Bei Vorliegen solch eines Scheingeschäfts sind erhaltene Zahlungen aber vom Jobcenter als Einkommen zu werten, die den Hartz-IV-Anspruch mindern, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Montag, 7. August 2017, veröffentlichten Beschluss (Az.: L 11 AS 378/17 B ER).
Im konkreten Fall ging es um eine vierköpfige Familie aus dem Landkreis Peine, die einen Klempnerbetrieb als Familienunternehmen führt. Die Familie erhielt aufstockende Hartz-IV-Leistungen. Der Familienvater hatte mit seiner Mutter, die Mitinhaberin des Betriebs ist, einen „privaten Darlehens-Nothilfevertrag“ abgeschlossen.
