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Lesedauer 2 MinutenSchüler-BAföG muss an den laufenden Arbeitslosengeld II Bezug angerechnet werden. Hartz IV Behörden sind nicht dazu verpflichtet die Schulkosten für eine private Berufsfachschule zu übernehmen. (21.07.2010) Heute urteilte das Bundesverfassungsgericht: Das Schüler-Bafög muss an den Hartz IV Regelsatz angerechnet werden. Nach Meinung der obersten Verfassungsrichter verstoße diese bereits bestehende Regelung nicht gegen die "Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins". (Az: 1 BvR 2556/09). Damit wies das Bundesverfassungsgericht eine Klage einer 22jährigen Schülerin ab. In der Begründung der Richter heißt es: Die Anrechnung des sogenannten Schüler-BAföG´s verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bafög für Schüler dürfe deshalb als "bedarfsminderndes Einkommen berücksichtigt werden". Zudem seien die Gebühren für die Ausbildung an einer Privatschule (hier private Berufsfachschule) …
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