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Sozialamt darf Darlehen nicht verzögern


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Sozialamt darf Auszahlung von Überbrückungsdarlehen nicht verzögern

26.09.2016

Können mittellose Menschen bis zur ersten Auszahlung ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente ihren Lebensunterhalt nicht decken, muss das Sozialamt mit einem Überbrückungsdarlehen einspringen. Die Behörde darf die Auszahlung dann nicht verzögern und von der Bestandskraft des Darlehensbescheids abhängig machen, entschied das Sozialgericht Braunschweig in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 19. September 2016 (Az.: S 32 SO 136/16 ER).

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