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Sozialhilfe: Altersbedingter Zuschuss


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Haben Sozialhilfebezieher im Rentenalter Kosten wegen „altersbedingter Schwierigkeiten“, können sie Anspruch auf eine zusätzliche, vom Sozialamt gezahlte Altenhilfe haben. Dies gilt selbst dann, wenn im regulären Sozialhilfesatz der einzelne Bedarf bereits berücksichtigt ist und ein solcher Bedarf auch bei jüngeren Menschen bestehen kann, urteilte am Mittwoch, 24. Februar 2016, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 8 SO 11/14 R). Ob tatsächlich wegen „altersbedingter Schwierigkeiten“ eine Altenhilfe beansprucht werden kann, müsse das Sozialamt im jeweiligen Einzelfall prüfen.

Nach dem Gesetz können alte, mittellose Menschen die sogenannte Altenhilfe erhalten, wenn diese dazu beiträgt, „Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern“. So soll ihnen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft erleichtert werden. Als Leistungen sind hier insbesondere Besuche zu Veranstaltungen oder Einrichtungen genannt, die der Geselligkeit oder auch den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen. Auch die Verbindung mit „nahestehenden Personen“ soll mit der Altenhilfe ermöglicht werden.

Darauf pochte im konkreten Fall der in Wiesbaden mit seiner Ehefrau und einem Enkel in häuslicher Gemeinschaft lebende Kläger. Seit Juli 2007 bezieht der 1940 geborene schwerbehinderte Mann vom Sozialamt Grundsicherung im Alter. Zusätzlich verlangte er eine Altenhilfe. Diese solle schließlich nach dem Willen des Gesetzgebers altersbedingte Aufwendungen abmildern. Einzige Voraussetzung für den Erhalt der Altenhilfe sei nach dem Gesetzeswortlaut, dass man alt ist. Zweck der Altenhilfe sei es unter anderem, die Einsamkeit von alten Menschen abzumildern.

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