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Lesedauer 2 MinutenLSG Stuttgart sieht auch bei Notunterkunft „verfestigten Aufenthalt“ 31.05.2016 (jur). Auch bei einer Obdachlosigkeit und einer Unterbringung in einer städtischen Notunterkunft können EU-Bürger auf einen dauerhaften „verfestigten“ Aufenthalt in Deutschland verweisen und Sozialhilfe beanspruchen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 12. Mai 2016 entschieden (Az.: L 7 SO 1150/16 ER-B). 📚
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