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Sparsamkeit vor Hartz IV-Antrag keine Pflicht


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Sozialgericht Düsseldorf verneint sozialwidriges Verhalten

(jur). Haben Arbeitslose vor ihrem Hartz-IV-Antrag in zwei Jahren über 130.000 Euro für sich ausgegeben, darf ihnen das Jobcenter deshalb nicht „sozialwidriges Verhalten“ unterstellen und gezahlte Sozialleistungen zurückfordern. Denn stehen Personen nicht im Hartz-IV-Bezug, sind sie grundsätzlich berechtigt, mit ihrem „Vermögen nach eigenem Gutdünken umzugehen“, entschied das Sozialgericht Düsseldorf in einem aktuell veröffentlichten Gerichtsbescheid vom 31. August 2015 (Az.: S 35 AS 257/15).

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