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Suizidgefahr kann Zwangsversteigerung verhindern


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Karlsruhe mahnt Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit an

26.07.2016

(jur). Führt eine beabsichtigte Zwangsversteigerung von Haus und Grundstück bei einem psychisch Kranken zu einer konkreten Suizidgefahr, muss diese ausgesetzt werden. Im Einzelfall kann es erforderlich sein, dass auf die Versteigerung sogar auf unbestimmte Zeit verzichtet werden muss, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 6. Juli 2016 (Az.: 2 BvR 548/16). Denn die Vollstreckungsgerichte müssten bei der Prüfung einer Zwangsvollstreckung immer auch das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit im Blick haben, forderten die Karlsruher Richter.

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