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Trinkgeld bei Hartz IV nicht anrechenbar


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Keine Anrechnung von Trinkgeld auf Hartz IV-Leistungen

17.06.2016

Die Klägerin ist alleinerziehende Mutter und in Teilzeit als Friseurin beschäftigt. Aus ihrer Tätigkeit erzielte sie zuletzt bei einer monatlichen Arbeitszeit von 60 Stunden einen Bruttoarbeitslohn von 540 €. Nachdem die Klägerin Nachfragen des Jobcenters nach ihren Trinkgeldeinnahmen nicht beantwortet hatte, ging das Jobcenter von einem geschätzten durchschnittlichen Zusatzverdienst von 60 € durch Trinkgeld aus. Bei 60 Arbeitsstunden pro Monat und geschätzt einem Kunden pro Arbeitsstunde und 1 € Trinkgeld pro Kunde sei es realistisch, bei der Klägerin ein monatliches Trinkgeld von 60 € anzunehmen.

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