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(jur). Auch ein Hartz-IV-Empfänger kann zur Zahlung von Unterhalt für sein Kind verpflichtet sein. Denn wenn er sich nicht ernsthaft um eine Vollbeschäftigung bemüht, kann ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet werden, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im veröffentlichten Beschluss entschied (Az.: 2 UF 213/15). Damit sprach das OLG einem heute knapp dreijährigen Mädchen Unterhaltszahlungen in Höhe von monatlich 236 Euro zu. Es lebt bei seiner Mutter.
Der 30-jährige Vater war im Juli 2015 ausgezogen. Er hat einen Hauptschulabschluss, brach eine Ausbildung bei einer Gärtnerei dann aber ab. Danach arbeitete er bei verschiedenen Zeitarbeitsfirmen und in einer Autowäsche, wo er mehr als 1.300 Euro netto im Monat verdiente.
