Schon seit 15 Jahren werden Steuererstattungen (und auch sonstige Erstattungen) von den Sozialbehörden (später Jobcentern) mit der Regelleistung verrechnet. Anfang 2010 traf es auch mich und ich entschloss mich, zu klagen. Ende Oktober 2010 wurde mir dann mitgeteilt, das meine Klage keine Aussicht auf Erfolg habe, was mit dem BSG Urteil vom 13.5.2009 (B 4 AS 49/08 R) begründet wurde. In diesem Urteil wird auch auf BVerwG 5 C 35.97 vom 18.2.1999 verwiesen.
Also machte ich mich an die beschwerliche Arbeit und wühlte mich da durch und so langsam wurden drei Dinge immer klarer. Erstens hatten allem Anschein nach weder der Senat vom Bundessozialgericht noch noch der vom Bundesverwaltungsgericht auch nur grundlegende Ahnung vom Steuerrecht. Zweitens scheinen sie alle keine Ahnung von formaler Logik zu haben (wenn man aus nicht gegebenen Voraussetzungen ohne eine Herleitung zu einem Schluss kommt und behauptet er sei richtig, dann ist das schon recht befremdlich). Und es gab drittens keine gesetzliche Grundlage für die Urteile; es handelt sich also um Richterrecht.
Im Grundgesetz Artikel 14 heißt es: (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
Wenn Richterrecht faktisch zu Enteignungen führt, dann ist das, wenn man so will, doppelt verfassungswidrig! Jetzt folgt die Kurzfassung, dass dies wirklich deutsche Realität ist; hier kann man die komplette Verfassungsbeschwerde lesen.
Am 8.11.2011 hatte das Bundesverfassungsgericht beschlossen (1 BvR 2007/11), eine Klage nicht anzunehmen. Dies geschah mit der Begründung:
„Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. [1] Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein sozialgerichtliches Verfahren wegen der teilweisen Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld II aufgrund des Zuflusses einer Einkommensteuererstattung. ….“
Jetzt muss ich kurz etwas einfügen, was man zum weiteren Verständnis braucht und zwar wird immer von Eigentum (Vermögen) und Besitz geredet (ich verwende lieber Eigentum mit und Eigentum ohne aktuelle Verfügungsgewalt sowie Verfügungsgewalt ohne Vermögensrecht). Wenn ich mir das Auto von Peter leihe, dann ist das Auto in meinem Besitz, aber es gehört nicht zu meinem Vermögen. Wenn Peter das Auto fährt hat er sowohl die Verfügungsgewalt als auch das Eigentum an dem Auto.
Wenn ich zur Bank gehe und Geld abhebe, dann ändert sich weder etwas an meinen Eigentumsverhältnissen noch etwas an denen der Bank. Dieser Teil des Vermögens hat bei dieser Transaktion das Vermögen nicht verlassen. Dies nennt man eine Umschichtung von Vermögen. Anders ist es, wenn ein Arbeitgeber den Lohn auszahlt; dann verlässt ein bestimmter Betrag das Vermögen des Arbeitgebers und landet im Vermögen des Arbeitnehmers. Dies nennt man einen Zufluss.
Das Bundesverfassungsgericht geht also (ohne eine rechtliche Grundlage zu nennen) davon aus, dass ein Zufluss statt gefunden hat, also ein Betrag ein Vermögen (wahrscheinlich das des Staates) verlassen hat und einem anderen Vermögen zugeflossen ist. Was aber, wenn diese Annahme schlicht falsch ist? Dann kann man den nächsten Versuch starten, diese Rechtsprechung zu Fall zu bringen, weshalb ich am 1.8.2014 nach Ausschöpfung des Rechtswegs Verfassungsbeschwerde eingereicht habe.
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