Lesedauer 2 MinutenIst erst einmal ein Hartz IV Antrag gestellt, und drohen durch den Zeitpunkt der Antragsstellungen finanzielle Einbußen, kann der Antrag nicht ohne weiteres zurückgenommen werden, um diesen zu einem für den Antragssteller günstigeren Zeitpunkt erneut zu stellen, wie das Bundessozialgericht Az.: B 4 AS 22/14 R aktuell urteilte. Damit wies das Gericht eine Klage eines ehemaligen Strafgefangenen ab. Im konkreten Fall befand sich der Leistungsberechtigte zwischen September 2008 und September 2009 in Haft. Noch während der Kläger sich in Haft befand, stellte dieser einen Antrag auf Arbeitslosengeld II. Beginn der Hilfebedürftigkeit sollte der Tag der Haftentlassung sein. Das Jobcenter München nahm den Antrag entgegen. Als der Mann aus der Haft entlassen wurde, bekam dieser 1000 Euro Überbrückungsgeld ausgehändigt. …
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