Reisebetreuungskosten werden nur bei Eingliederungsmaßnahmen übernommen
Ein körperlich stark beeinträchtigter Rollstuhlfahrer, der im Juli 2016 mit einem Assistenten eine Kreuzfahrt mit zwei Landausflügen unternahm und die Kosten für den notwendigen Aussistenten über 2.015,50 Euro, die sein Vater ausgelegt hatte, beim Landkreis einreichte, hat in zweiter Instanz vor dem Sächsischen Landessozialgericht eine Absage erhalten.
Wenn sich niemand eine Reise leisten kann, kann sie keine Eingliederungsmaßnahme sein
Der Betroffene, der zudem Behindertenbeauftragter seines Landkreises ist, bezieht Erwerbsunfähigkeitsrente, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen der sozialen Pflegeversicherung sowie Hilfe zur Pflege und beschäftigt drei Assistenten, die ihn bei täglichen Aufgaben unterstützen, und ebenfalls durch den Landkreis im Rahmen der Eingliederungshilfe finanziert werden.
Der Landkreisr lehnte den Antrag ab und verwies darauf, dass die Reise nicht etwa zur Förderung von Sozial